Gesetzliche "Krebsvorsorge"
und
Urologische Komplettvorsorge zur Krebs-Früherkennung


Die gesetzliche „Krebsfrüherkennung“ der Prostata, so wie sie für Männer ab 45 Jahren von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird, sieht lediglich das Abtasten der Prostata-Rückseite vom Enddarm aus vor. Hierdurch können allerdings auch bei guter Übung meist nur bereits fortgeschrittene und oft nicht mehr heilbare Prostata-Karzinome, die bereits die Oberfläche der Prostata verändert haben, erkannt werden. Daher verdient diese im wahrsten Sinne des Wortes „oberflächliche“ Untersuchung eher die Bezeichnung „Krebs-Späterkennung“.


Zur Früherkennung urologischer Tumorerkrankungen biete ich aus diesem Grunde die sogenannte Urologische Komplettvorsorge an. Diese umfasst:


1. Eine Ultraschall-Untersuchung (Sonographie) der Nieren, der Harnblase und der Prostata einschließlich der direkten Ultraschalluntersuchung der Prostata durch den After, dem sogenannten transrektalen Ultraschall (TRUS). Die Sonographie bietet die Chance, Tumoren (und natürlich auch gutartige Erkrankungen) dieser Organe frühzeitig zu erkennen.


2. Eine Bestimmung des Prostata-spezifischen Antigens (des PSA-Wertes) kann auf einen Prostatakrebs hinweisen, lange bevor dieser mit dem Finger zu tasten ist oder Beschwerden verursacht. Ein erhöhter PSA-Wert bedeutet nicht gleich Krebs, sondern kann auch harmlose Ursachen (z.B. Entzündungen der Prostata) als Ursache haben. Das PSA ist so etwas wie eine empfindliche Warnlampe für die Prostata. Bei auffälligen PSA-Werten folgen in der Regel zunächst Kontrollen und gegebenenfalls weiter gehende Untersuchungen, um ein Prostatakarzinom möglichst auszuschließen oder aber es frühzeitig zu erkennen, weil der Prostatakrebs im früh erkannten Stadium in den meisten Fällen heilbar ist. 

3. Empfehlenswert zur frühzeitigen Erkennung von Tumoren der Harnblase ist eine Untersuchung des Urins auf tumorverdächtige Substanzen, die in der Leistungslegende für die Krebsvorsorge ebenfalls nicht vorgesehen ist. Ein erhöhtes Blasenkrebs-Risiko besteht insbesondere bei Rauchern und bei bestimmten Berufsgruppen.


Wenn Sie die vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen möchten, so sprechen Sie mich bitte darauf an. Es entsteht dann für diesen Bereich ein privates Behandlungsverhältnis. Die Berechnung erfolgt wie bei allen Privat-Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Eine Erstattung dieser Kosten durch Ihre gesetzliche Krankenkasse ist rechtlich nicht vorgesehen.